Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union gehört zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts. Dennoch zeigt die Praxis immer wieder, dass der Umzug eines EU-Bürgers in einen anderen Mitgliedstaat zahlreiche aufenthaltsrechtliche Fragen aufwirft – insbesondere dann, wenn Familienangehörige aus Drittstaaten mitziehen oder nachziehen möchten.
Während die rechtlichen Grundlagen innerhalb der Europäischen Union weitgehend harmonisiert sind, unterscheiden sich die nationalen Verfahren und teilweise auch die praktische Anwendung erheblich. Im Folgenden vergleichen wir die Rechtslage in Spanien und Deutschland.
Gemeinsame europarechtliche Grundlage
Sowohl Spanien als auch Deutschland setzen die Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) um. Diese regelt das Recht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auf Einreise, Aufenthalt und Daueraufenthalt innerhalb der Europäischen Union.
Daraus folgt, dass die materiellen Rechte der Betroffenen in beiden Ländern grundsätzlich vergleichbar sind. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der nationalen Umsetzung und insbesondere bei den Verwaltungsverfahren.
Die Rechtslage in Spanien
In Spanien richtet sich der Aufenthalt von Familienangehörigen eines EU-Bürgers grundsätzlich nach dem Real Decreto 240/2007, welches das sogenannte Régimen Comunitario regelt.
Hiervon ist das allgemeine spanische Ausländerrecht zu unterscheiden. Die Ley Orgánica 4/2000 sowie das neue Real Decreto 1155/2024 regeln überwiegend den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen außerhalb des europäischen Freizügigkeitsrechts und finden auf Familienangehörige von EU-Bürgern grundsätzlich nur ergänzend Anwendung.
Tarjeta de Residencia de Familiar de Ciudadano de la Unión
Familienangehörige erhalten in Spanien auf Antrag die „Tarjeta de Residencia de Familiar de Ciudadano de la Unión“, die ihnen den Aufenthalt sowie einen uneingeschränkten Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt ermöglicht.
Die Aufenthaltskarte muss beantragt werden, wenn der Familienangehörige beabsichtigt sich länger als drei Monate in Spanien aufzuhalten.
Der Erhalt dieser Karte erlaubt es dem Inhaber, sich legal in Spanien aufzuhalten und sowohl als Angestellter als auch als Selbständiger unter den gleichen Bedingungen wie ein spanischer Staatsbürger zu arbeiten. Die Genehmigung wird im Allgemeinen für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt, sofern die familiäre Beziehung, die das Aufenthaltsrecht begründet hat, aufrechterhalten wird. Nach Ablauf von 5 Jahren, besteht die Möglichkeit des Daueraufenthaltsrechts, Artículo 10, Real Decreto 240/2007.
Die Familienmitglieder, die von dieser Karte profitieren können, sind diejenigen, die eine direkte Verbindung zu dem Unionsbürger haben.
Um die Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers zu beantragen, müssen Sie den Antrag bei der Ausländerbehörde des Wohnorts in Spanien einreichen.
Zu den normalerweise erforderlichen Unterlagen gehören der Nachweis der familiären Beziehung, die Meldebescheinigung des EU-Bürgers, eine gemeinsame Volkszählungsmeldung und Unterlagen, die belegen, dass der EU-Bürger über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder in Spanien arbeitet.
Beachte:
Wer als Familienangehöriger eines EU-Bürgers nach Spanien zieht, fällt grundsätzlich nicht unter das allgemeine spanische Einwanderungsrecht, sondern unter das europäische Freizügigkeitsrecht.
Gut zu wissen:
Die Reform des spanischen Ausländerrechts 2025/2026 hat zahlreiche Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige modernisiert. Für Familienangehörige von EU-Bürgern gelten jedoch weiterhin überwiegend die speziellen Vorschriften des europäischen Freizügigkeitsrechts.
Die Rechtslage in Deutschland
Die deutsche Umsetzung erfolgt über das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).
Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers erhalten eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU. Auch diese vermittelt grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht sowie einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Das Aufenthaltsgesetz findet nur Anwendung, soweit das Freizügigkeitsgesetz keine speziellen Regelungen enthält.
Auch hier ist jedoch Voraussetzung, dass ein Angehörigenverhältnis nach § 3 FreizügG/EU besteht und der EU- Bürger über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Nach Ablauf von 5 Jahren, besteht auch in Deutschland die Möglichkeit des Daueraufenthaltsrechts, § 4a FreizügG/EU.
Wo liegen die Unterschiede?
Obwohl beide Staaten dieselbe europäische Richtlinie anwenden, bestehen in der Praxis durchaus Unterschiede.
1. Anerkennung unverheirateter Partnerschaften
Einer der größten Unterschiede betrifft nicht verheiratete Lebenspartner.
Deutschland knüpft das Aufenthaltsrecht grundsätzlich an eine Ehe oder – soweit einschlägig – eine eingetragene Partnerschaft. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen nur eingeschränkte Möglichkeiten.
Spanien verfolgt demgegenüber einen teilweise flexibleren Ansatz. Insbesondere dauerhaft bestehende Lebensgemeinschaften (parejas estables) können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls aufenthaltsrechtlich berücksichtigt werden. Dadurch eröffnet das spanische Recht in Einzelfällen einen weitergehenden Schutz als die deutsche Verwaltungspraxis.
2. Begünstigte Familienangehörige
Neben Ehegatten, Kindern und unterhaltsberechtigten Eltern erkennt das spanische Recht weitere Familienkonstellationen teilweise großzügiger an.
Hierzu gehören beispielsweise Angehörige, die nachweislich vom Unionsbürger abhängig sind oder mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Deutschland setzt die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben regelmäßig restriktiver um und orientiert sich stärker am gesetzlichen Wortlaut des Freizügigkeitsgesetzes.
3. Verwaltungsverfahren
Auch das Verfahren unterscheidet sich erheblich.
In Deutschland erfolgt die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Aufgrund der föderalen Verwaltungsstruktur unterscheiden sich Bearbeitungszeiten und Verfahrensabläufe teilweise erheblich.
In Spanien werden entsprechende Verfahren regelmäßig über die Oficina de Extranjería beziehungsweise die Policía Nacional abgewickelt. Zwar bestehen auch dort regionale Unterschiede, insgesamt wurden jedoch in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren digitalisiert und vereinheitlicht.
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ARTIKEL VON ANNA-LENA MALCHER, RECHTSREFERENDARIN
